Baumängel: Änderungen per 1. Januar 2026

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Rügefrist

Die Rügefrist bei Baumängeln beträgt neu 60 Tage und beginnt mit der Abnahme des Werkes oder – bei verdeckten Mängeln – mit deren Entdeckung. Die Rügefrist von 60 Tagen ist zwingend und darf vertraglich nicht verkürzt werden.

Nachbesserungsrecht

Das Recht auf Nachbesserung bei Baumängeln darf vertraglich nicht mehr eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Diese zwingende Regelung gilt nicht nur für klassische Bauwerkverträge, sondern auch für:

  • Käufe von Grundstücken mit noch zu errichtenden Neubauten;

  • Käufe von Neubauten, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Verkauf erstellt wurden.

Klauseln, die das Recht auf Nachbesserung im Voraus einschränken oder ausschliessen, sind künftig nichtig.

Verjährungsfrist

Die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken sowie Architekten- oder Ingenieurleistungen ist neu zwingend und darf vertraglich nicht mehr verkürzt werden. 

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