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  • AutorenbildAndrea Grischott-Domanig

Revision der Zivilprozessordnung

Aktualisiert: 19. Jan. 2023

Die Revision der ZPO will durch punktuelle Änderungen die Praxistauglichkeit und die Rechtsdurchsetzung verbessern. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen.


Abbau von Kostenschranken


Die Gerichtskostenvorschüsse dürfen neu nur noch maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten betragen (Art. 98 Abs. 1 E-ZPO). Dies gilt nicht für folgende Verfahren, in denen das Gericht weiterhin einen vollen Kostenvorschuss verlangen kann

(Art. 98 Abs. 2 E-ZPO):


  • Verfahren vor internationalen Handelsgerichten (Art. 6 Abs. 4 lit. c E-ZPO; vgl. unten) und Verfahren bei direkter Klage ans obere Gericht (Art. 8 ZPO);

  • Schlichtungsverfahren;

  • Summarverfahren (ohne vorsorgliche Massnahmen und Familienrecht);

  • Rechtsmittelverfahren.


Weiter dürfen die Gerichtskosten nur noch mit dem Kostenvorschuss der kostenpflichtigen Partei verrechnet werden. Obsiegt die klagende Partei, erhält sie den von ihr geleisteten Kostenvorschuss zurückerstattet, d.h. sie muss diesen nicht mehr bei der unterliegenden beklagten Partei einfordern. Das Inkassorisiko liegt damit neu beim Staat.


Fakultatives Schlichtungsverfahren bei handelsgerichtlicher Zuständigkeit


Nach geltendem Recht ist bei handelsgerichtlichen Streitigkeiten kein Schlichtungsverfahren vorgesehen, sondern es ist direkt eine Klage beim Handelsgericht einzureichen. Neu soll die klagende Partei die Möglichkeit haben, vor der Einreichung der Klage beim Handelsgericht ein fakultatives Schlichtungsverfahren zu durchlaufen (Art. 199 Abs. 3 E-ZPO). Dies ermöglicht nun auch in handelsgerichtlichen Streitigkeiten eine Verjährungsunterbrechung mittels Einreichung eines Schlichtungsgesuches.


Grundlagen für internationale Handelsgerichte


Die Kantone können zukünftig das Handelsgericht für zuständig erklären, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 6 Abs. 4 lit. c E-ZPO):


  • Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei.

  • Der Streitwert beträgt mindestens CHF 100‘000.-.

  • Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu.

  • Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz nicht in der Schweiz.


Weiter kann das kantonale Recht neu vorsehen, dass bei Handelsstreitigkeiten in einem internationalen Kontext das Verfahren auf Antrag sämtlicher Parteien in englischer Sprache oder in einer Landessprache durchgeführt wird (Art. 129 Abs. 2 E-ZPO).


Verschiedene Anpassungen im Beweisrecht sollen es neu möglich machen, Einvernahmen von Zeugen und Parteibefragungen sowie die Erstattung von Gutachten mittels Videokonferenz durchzuführen (Art. 170a, 187 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 und 193 E-ZPO).


Mitwirkungsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen


Für Unternehmensjuristen soll neu (Art. 167a E-ZPO) ein Mitwirkungsverweigerungsrecht im Zivilprozess bestehen, wenn


  • die Partei in einem Handelsregister eingetragen ist;

  • die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde; und

  • der Leiter des Rechtsdienstes über ein Anwaltspatent verfügt.


Die Bestimmung bezweckt die Vermeidung prozessualer Nachteile von Schweizer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen, indem sie eine im Vergleich mit dem Ausland gleichartige Regelung schafft.


Privatgutachten als Beweismittel


In Zukunft gelten Privatgutachten nicht mehr als reine Parteibehauptungen, sondern als Urkunden und erhalten dadurch Beweiswert (Art. 177 E-ZPO).


Kollektiver Rechtsschutz: Abspaltung und separate Behandlung


Die Vorschläge zur Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes waren in Vernehmlassung stark umstritten. Um den unproblematischen Teil der ZPO-Revision nicht zu gefährden, wurde Frage des kollektiven Rechtsschutzes aus der Vorlage herausgelöst und wird nun separat behandelt.


Aktueller Stand und Ausblick


Aufgrund noch bestehender Differenzen zwischen den beiden Räten muss ein Differenzbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die ZPO-Revision vor 2024 in Kraft gesetzt wird.

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